Neue Ausbildungsordnung: Gesetzgeber veröffentlicht Regelung zur Berufsausbildung


Von:  Bundesverband - Christian Müller / 07.07.2021 / 16:48


FRANKFURT. In der Nacht zum 8. Juli 2021 wird im Bundesanzeiger die neue Ausbildungsordnung für das Maler- und Lackiererhandwerk veröffentlicht. Diese tritt verbindlich am Sonntag, 1. August 2021, in Kraft und gilt für alle angehenden Gesellinnen und Gesellen in der Branche. Die wesentliche Neuerung ist die Umgestaltung des Bereiches Putz-, Stuck- und Trockenbau. Der neue Ausbildungsberuf hat nun fünf statt drei Fachrichtungen. Zudem fällt die bisherige zweijährige Ausbildung „Bauten- und Objektbeschichter/in“ weg.


  • Der Gesetzgeber gibt einen neuen Rechtsrahmen für die Berufsausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk heraus. In Zukunft wird es fünf statt drei Fachrichtungen geben.

„Die neue Ausbildungsordnung, an der der Bundesverband maßgeblich mitgewirkt hat, wird dem immer größeren Aufgabenspektrum, den steigenden Anforderungen an Qualität und Service sowie der zunehmenden Spezialisierung gerecht“, erklärt Peter Blase, Leiter Bildung im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz. Das Arbeitsgebiet des Maler- und Lackiererhandwerks reicht mittlerweile von der Gestaltung von Bauwerken, Räumen und Fahrzeugen, der Erstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen, der Betonoberflächeninstandsetzung, der Ausführung von Ausbau- und Montagearbeiten, der Restaurierung historischer Gebäude, der Konservierung denkmalgeschützter Objekte über Schrift- und Werbegestaltung bis hin zu zahlreichen Spezialaufgaben wie Holz-, Bauten- und Korrosionsschutz.

Neue Herausforderungen und Technik

Auch wenn das Maler- und Lackiererhandwerk zu den vielseitigsten Handwerksberufen in Deutschland zählt, gibt es besonders im Bereich Putz-, Stuck- und Trockenbau regional unterschiedlich ausgeprägte Aufgabengebiete. Darüber hinaus fordert die Energiewende besondere Qualifikationen vom Maler- und Lackiererhandwerk: „Die Fassade hat nicht mehr nur eine ästhetische Funktion, sondern soll auch die Wärme im Haus halten. Die energetische Sanierung wird immer wichtiger“, erklärt Blase und unterstreicht, dass diese Aspekte auch in die Lernfelder der neuen Ausbildungsordnung eingeflossen sind: „Die Innovationen der letzten zwei Jahrzehnte finden sich klar im Lehrplan wieder. Wir müssen mit der Technik mithalten und die Veränderungen in der Ausbildungsstruktur umsetzen.“

In diesem Zusammenhang wurde es notwendig, den Fachbereich Putz-, Stuck- und Trockenbau innerhalb der Ausbildungsordnung neu zu organisieren. Er splittet sich ab 1. August in die Bereiche Ausbautechnik und Oberflächengestaltung. Zudem wird die Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik aufgenommen. Neben dem fachlichen Know-how soll es aber auch Ziel der neugeordneten Berufsausbildung sein, die angehenden Maler- und Lackierer/innen zum selbstständigen Arbeiten und Denken zu motivieren: Wie führe ich einen ordentlichen Kundenauftrag durch? Wie plane und setze ich ihn um? Diese „Skills“ sind im betrieblichen Zusammenhang wie in der Berufsschule ab dem ersten Tag der Ausbildung von höchster Bedeutung. Für den Erfolg eines zukünftigen Handwerkers ist auch das Wissen um moderne Informations- und Kommunikationstechniken entscheidend. Die Ausbilder müssen auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan erstellen. Dieser Plan kann heute schon im digitalen Berichtsheft ganz einfach abgebildet und über das Smartphone oder Tablet abgerufen werden – eine digitale Neuerung des Bundesverbandes, die Ausbildern und Auszubildenden gleichermaßen mühselige Papierarbeit und Zeit erspart.

Gleichzeitig wurde noch eine neue Fachpraktiker-Regelung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung erarbeitet und am 10. Juni 2021 vom BIBB-Hauptausschuss empfohlen (→ Ausbildungsregelung & Rahmenlehrplan). Der Bundesverband möchte die Handwerkskammern bitten, bestehende Fachpraktiker-Regelungen im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks auslaufen zu lassen, die vom BIBB-Hauptausschuss empfohlene Regelung zu übernehmen und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorzulegen.


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